Neue gesetzliche Haftungsbegrenzungen für Vereins- und Stiftungsvorstände : Haftungsrisiken verbleiben / Rainer Cherkeh
- Autor(in)
- Erschienen
- 2010
- DOI
- Seitenbereich
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20 - 24
- Schlagwort(e)
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§ 31 a BGB
Haftung
Sportverein
Vorstand
- Zusammenfsg.
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Mit der „Vereinsrechtsnovelle 2009“ ist am 03.10.2009 eine Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen in Kraft getreten. Der neue § 31a BGB soll die Haftungsrisiken der Vorstandsmitglieder minimieren und hierdurch die ehrenamtliche Übernahme von Leitungsfunktionen in Vereinen und Stiftungen fördern. Es verbleiben jedoch noch immer Haftungsrisiken. Der nachfolgende Kurzbeitrag gibt einen Überblick zur bisherigen und neuen Haftungslage und schließt mit Praxistipps für noch weitere Absicherungsmöglichkeiten der Vorstandsmitglieder.