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- Regierungsblatt für...
- 1837 - 21. Jahrgang
- Nr. 2 : 25. März 18...
- Sonst. Titel
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Abschriften von Urkunden bei Exekutiv-Klagen - deren Ueberreichung betreffend
Baiern - Königreich - die aus demselben ohne Reichspässe und ohne ordnungsgemäße Erlaubnis nach Amerika auswandernden Familien sollen mit Strenge von den Grenzen des Großherzogtums zurückgewiesen werden
Exekutivklage. Zu Begründung einer solchen auch in nicht minderwichtigen Rechtssachen genügt die einfache Beziehung auf die in den Akten und Protokoll-Büchern des Prozess-Gerichtes vorhandenen Urkunden
Fremde, welche bei Privatpersonen übernachten, sind bei der Polizei-Behörde oder dem Vorstande des Dorfes sofort anzumelden
Fremdenbücher sind in allen Gasthöfen und Herbergen, sowohl in den Städten als auch auf dem Lande anzulegen und genau zu führen
Gasthöfe. Die in denselben anzulegenden und genau Fremdenbüchern betreffen
Grundstückverzeichnisse. Abschriften davon bei Exekutivklagen
Strumpfwirkerstühle - Bestimmungen über deren Verpfändung und Verkauf
Wanderbücher. Vorschriften über deren Ausfüllung, Ausstellung und Aushändigung von den damit beauftragten Behörden
- Bandtitel
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Übernachten von Fremden bei Privatpersonen. Diesfällige Vorschrift
- Erschienen
- 25. März 1837
- Seitenbereich
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005 - 008
- URN
- urn:nbn:de:urmel-8ca6b748-30fb-4cb6-ae7d-10c3761f9c2d2-00210862-0162