Stallgeld. hierfür darf von den Staatsdienern bei Offizial-Verrichtungenin dem Inlande eine Vergütung nicht liquidiert werden
Trinkgeld. Hierfür darf von Staatsdienern bei Offizial-Verrichtungen in dem Inlande eine Vergütung nicht liquidiert werden
Vagabundieren in dem Eisenachschem Oberlande. Gesetz zu Abstellung desselben von 21. März 1837