Höchstes Rescript, die Abgabe von Feuerhölzern zum Taxpreise aus den Fürstlichen Waldungen der Unterherrschaft betreffend
Höchste Verordnung, die Ernennung der Schulzen in der Unterherrschaft und die Beaufsichtigung der Privat- etc. Waldungen betreffend
S. 105 - 120