Bekanntmachung, daß das Fürstliche Cammercollegium künftighin in allen seinen Dienstangelegenheiten "Fürstliche Cammer", das Fürstliche Cammer- und Forstdepartement zu Gehren aber : "Fürstl. Cammer-Verwaltung" genannt werden soll
Bekanntmachung, das Verbot der Veranstaltung von Hauscollecten ohne obrigkeitliche Erlaubniß betreffend
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Sat Apr 11 1846
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S. 121 - 128
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