Bekanntmachung einer höchsten Verordnung in Betreff der Taufzeugen
Erinnerung, das herkömmliche jährliche Schulgeld an den hiesigen Mädchen-Schullehrer unweigerlich zu entrichten
Verordnung, daß kein fürstl. Diener ohne Zensur und Genehmigung des Fürstl. geheimen Consilii etwas über politische Gegenstände, Landesangelegenheiten oder Rechtssachen in den Druck geben solle