Bekanntmachung Fürstlicher Cammer, das Verbot des Fisch- und Krebsfangs in der der Herrschaft gehörigen Wippertheile betreffend
Bekanntmachung Fürstlicher Regierung, die dem Müller Scherzberg verliehene Concession zum Lumpensammeln betreffend
S. 223 - 230