Bekanntmachung des Fürstlichen Kammer- und Forstcollegii hier, die doctrinelle Auslegung des §. 116 und 117 des Gesetzes vom 12. Februar 1837, oder die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Defension gegen Entscheidungen obiger Behörde betreffend
Uebersicht der Dienstleistungen der Gensdarmerie in der Fürstlichen Unterherrschaft im Jahre 1841