Bekanntmachung des Fürstlichen Geheimeraths-Collegium, wonach die Bestimmungen des §. 93. der Zollordnung vom 1. Mai 1838 und des §. 17. des Zollstrafgesetzes vom 1. Mai 1838 neben dem Versender auch gegen den Waarenführer in Anwendung gebracht werden sollen
Uebersicht der im Jahre 1839 in der Unterherrschaft des Fürstenthums Schwarzburg-Sondershausen Getrauten, Gebornen und Gestorbenen, ingleichen der Kommunikanten