Bekanntmachung des Fürstlichen Geheimeraths-Collegium die zwischen den Zollvereinsstaaten und der freien Stadt Hamburg unterm 12. respektive 17. Januar 1840 abgeschlossene Uebereinkunft über die der letztern bewilligten Zollerleichterungen hinsichtlich der Einfuhr des Lumpenzuckers etc. und die von ihr dafür zu gewährenden Gegenleistungen betreffend
Höchste Verordnung, wodurch die von den bei angeordneten Jagden ungehorsamlich ausbleibenden Unterthanen verwirkten Geldstrafen in den Waisenfond fließen sollen