IX. Nachweis über die im Jahre 1882 in den Herzogthümern Coburg und Gotha nach § 21, Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Reichs- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 ertheilten Urkunden (Aufnahme-Urkunden) über die Wiederverleihung des Bundes- und Staatsangehörigkeit