Der Gesetzgeber hat mit der Einführung des ehemaligen AGB-Gesetzes, dessen Regeln quasi identisch in die heutigen §§ 305 ff. BGB übernommen wurden, hohe Anforderungen an die Zulässigkeit von allgemeingültigen Vertragsregelungen gestellt und damit die grundsätzlich geltende Gestaltungsfreiheit von Verträgen für Unternehmer gegenüber Verbrauchern eingeschränkt.
Im Beitrag werden ausgewählte Einzelbeispiele, wie z.B. Getränke-, Umzugs-, Krankheits-, Laufzeit- und Fälligkeitsklauseln in Fitnessverträgen behandelt.