522. : Aufnahme neuer forstversorgungsberechtigter Jäger der Klasse A bei den Königlichen Regierungen in Gumbinnen, Potsdam, Frankfurt, Stettin, Stralsund, Posen, Breslau, Liegnitz, Magdeburg, Wiesbaden, Köln und bei der Königlichen Hofkammer in Berlin nur, wenn die Jäger zur Zeit der Ausgabe des Forstversorgungsscheines mindestens 2 Jahre im Königlichen Forstdienst des Bezirks beschäftigt sind