Die Bekanntmachung vom 13. Februar 1896, betreffend die Ausführung des Stempelsteuergesetzes, wird vom Finanzminister im Einverständniß mit den Ministern der öffentlichen Arbeiten, der Justiz, für Handel und Gewerbe, der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten und dem Minister des Innern abgeändert wie folgt: