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- Kirchen- und Schulb...
- 52. Jahrgang
- 5. Heft 1903
- Ministerialbekanntm...
- Sonst. Titel
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Behufs Einführung der einheitlichen Rechtschreibung in sämtlichen uns unterstellten Schulen wird hierdurch im Anschluß an die Ministerialbekanntmachung vom 23. Dez. d. J. folgendes angeordnet: Von Ostern d. J. ist die neue einheitliche Rechtschreibung anzuwenden. Bei Neueinführung von Schulbüchern ist zu fordern, daß sie dementsprechend gedruckt sind; dasselbe gilt für neue Auflagen der bereits eingeführten Bücher. Der Gebrauch verschieden gedruckter Auflagen nebeneinander kann mit Rücksicht auf die geringen Abweichungen der neuen von der bisher in den Schulen verwendeten Rechtschreibung unbedenklich gestattet werden. Doch ist bei Benutzung der in alter Rechtschreibung gedruckten Bücher im deutschen Unterrichte bei passenden Gelegenheiten auf die neuen Bestimmungen hinzuweisen und auch hierdurch deren Aneignung anzustreben. Das dem ersten Leseunterrichte dienende Schulbuch ist von Ostern 1904 ab nur in neuer Rechtschreibung zu verwenden; andere bereits eingeführte Schulbücher in alter Rechtschreibung dürfen nur bis Ostern 1908 m Gebrauche der Schüler geduldet werden. Bei Verbesserung schriftlicher Arbeiten sind Verstöße gegen die neue Rechtschreibung, soweit sie der bisher in den Schulen gebrauchten Rechtschreibung entsprechen, zu kennzeichnen, aber jedenfalls im Schuljahre 1903/4 nicht als Fehler anzusehen. Den bei Schreibung von Fremdwörtern vielfach hervortretenden Schwierigkeiten wird am besten dadurch begegnet, daß die Schüler sorgsam angehalten werden, entbehrliche Fremdwörter überhaupt zu vermeiden / Rothe; v. Wurmb.
- Autor(in)
- Erschienen
- 23. Februar 1903
- Seitenbereich
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073[2]
- Rubrik
- B. Abtheilung für Schule