Mit dem 1. November d. Js. scheidet nach der Bestimmung im §11 der Kirchgemeindeordnung vom 24. Juni 1851 die Hälfte der aus jeder Gemeinde gewählten Mitglieder des Kirchgemeindevorstands aus. / Großhberzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, Departement des Großherzoglichen Hauses und des Kultus. Für den Departements-Chef: Guyet