Erster Abschnitt : Gemeinschaftliche organische Bestimmungen auf dem Gebiete der Rechtspflege im Allgemeinen, anlangend : 1) die Einrichtung der Justiz-Behörden; 2) die Staats-Anwaltschaft; 3) die Anwaltschaft; 4) das Notariat; 5) die Thätigkeit der Staats-Ministerien in Justiz-Sachen und 6) die Theilnahme der Gemeinde-Behörden an Ausübung der Rechtspflege