Nachdem die Großherzogliche Staatsregierung mit der Königlich Württembergischen Staatsregierung dahin übereingekommen ist, daß in Betreff der gegenseitigen Durchführung der Schulpflicht ... zur Ausstellung der Zeugnisse über die erfüllte Schulpflicht die Ortsschulbehörden zuständig sind / Stichling