2. Regierungs-Verordnung zur Ergänzung der Regierungs-Verordnungen vom 30. Juni 1896 und 19. Dezember 1899, betreffend die Abgabe stark wirkender Arzneimittel sowie die Beschaffenheit und Bezeichnung der Arzneigläser und Standgefäße in den Apotheken.