5. Regierungs-Verordnung, Ausfühungsbestimmungen zu dem letzten Absatze von §. 11 des auf die Tagegelder Nachtquartier- und Transportkosten der aus Staatsmitteln, Besoldung oder Vergütung empfangenden Beamten und der Notare bei Dienstreisen bezüglich Gesetzes vom 11. Dezember 1880 betreffend.