[166] Verordnung des Staats-Ministeriums, Departement des GroĆherzoglichen Hauses und des Kultus, vom 24. Dezember 1890 (Kirchen- und Schulblatt 1891, 1), betreffend die Ermittelung durch die Lehrer, ob die in die Schule aufgenommenen Kinder getauft sind oder nicht