1. Ministerial-Bekanntmachungen. Nach einer Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 17. des Monats in Nr. 51 des Centralblattes für das Deutsche Reich ist, auf Grund der Vorschriften in § 9 Nr. 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875, der Betrag der für Naturalverpflegung zu gewährenden Vergütung für das Jahr 1885 dahin festgestellt worden, daß an Vergütung für Mann und Tag zu gewähren ist