3. Bekanntmachung des Herzoglichen Gesamtministeriums, die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 17. Juli 1904, betreffend die Abänderung der Bestimmungen über die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei der Beförderung von lebendem Geflügel auf Eisenbahnen vom 2. Februar 1899, betreffend