3. Bekanntmachung des Herzoglichen Gesammt-Ministeriums, die Abänderung der Anweisung über das Verfahren bei der Ausstellung und dem Umtausch, sowie bei der Erneuerung (Ersetzung) von Quittungskarten (§§ 101 ff. des Gesetzes über die Invaliditäts- und Altersversicherung vom 22. Juni 1889) vom 17. November 1890 (Gesetz-Samml. S. 79) betreffend