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- Regierungsblatt für...
- 1865 - 49. Jahrgang
- Nr. 4 : 10. März 18...
- Sonst. Titel
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Bayerscher Unterthan, dessen Trauung im Auslande
Gemeindeordnung, revidirte, vom 18. Januar 1854. Nachtrags-Gesetz zu derselben vom 15. Februar 1865
Petarden für Knall- und Halte-Signale aus der Fabrik von Collenbusch und Dreyse zu Sömmerda werden unter gewissen Bedingungen zur Versendung auf der Thüringischen Eisenbahn zugelassen
Prozeß-Verfahren. Authentische Interpretation des §. 3 des Gesetzes zur Vereinfachung und Abkürzung des Verfahrens in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vom 18. Mai 1857, die rechtliche Wirksamkeit der sogenannten exekutorischen Klausel betreffend
Thüringische Eisenbahn. Nachtrag zu §. 15 respektive Anhange A des Bahnpolizei-Reglement derselben vom 15. August 1863 im Betreff der Petarden
Trauung eines Bayerschen Unterthanen im Auslande. Die zur Ausstellung einer Bescheinigung über die Zulässigkeit dieses Aktes zuständigen Bayerschen Behörden führen die Bezeichnung "Bezirksämter"
- Erschienen
- 10. März 1865
- Seitenbereich
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045 - 048
- URN
- urn:nbn:de:urmel-05785d66-c475-42dd-ad36-af7405b2d6817-00210977-0603