Finanzverwaltungs-Stellen - lokale - Verordnung über die Ausbildung derjenigen, welche sich dem Dienste derselben widmen
Gemeindevorstände sollen dafür sorgen, daß Kranke in die Landes-Heilanstalten in einem reinlichen Zustande und mit Kleidungsstücken versehen eingeliefert und daß die zur Abholung der Kranken aus jenen Anstalten bestimmten Fristen pünktlichst eingehalten werden
Kranke sollen in einem reinlichen Zustande und mit Kleidungsstücken versehen in die Landes-Heilanstalten eingeliefert werden
Landtags-Abgeordnete, deren Wahl und Veröffentlichung