4. Patent, die Grundsätze, nach denen die den Kirchen, Pfarreien, Schulen und milden Stiftungen zugesicherte Entschädigung für die denselben bei Ablösung der Zehnten und der in §. 2 a. und b. des Gesetzes vom 16. Februar 1849 aufgeführten Natural- und Geld-Abentrichtungen und Abgaben nach Maaßgabe der Ablösungsgesetzgebung übrig bleibenden Verluste aus Staatsmitteln zu gewähren ist, betr.