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- Regierungsblatt für...
- 1844 - 28. Jahrgang
- Nr. 2 : 6. April 18...
- Sonst. Titel
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Bevormundete. Verordnung vom 26. März wegen Dispensations-Ertheilung in Fällen, wo Grundstücke Bevormundeter ohne gerichtliche Subhastation veräußert werden sollen
Dispensations-Ertheilung in Fällen, wo Grundstücke der Minderjährigen oder sonst Bevormundeten ohne gerichtliche Subhastation veräußert werden sollen. Verordnung vom 26. März
Grenzsteine - Landesgrenzsteine - Sicherstellung derselben zwischen dem Großherzoglichen und dem Sachsen Meiningenschen Staatsgebiete
Grundstücke der Minderjährigen oder sonst Bevormundeten. Dispensations-Ertheilung in Fällen, wo solche ohne gerichtliche Subhastation veräußert werden sollen
Hypotheken-Gesetz vom 6. Mai 1839: 1) Befehl wegen der Vorarbeiten zu solchem
Meiningensche Landes-Grenzsteine, deren Sicherstellung
Minderjährige. Dispensations-Ertheilung in Fällen, wo Grundstücke derselben ohne gerichtliche Subhastation veräußert werden sollen
Pfandgesetz vom 6. Mai 1839: 1) Befehl wegen der Vorarbeiten zu solchem
Prioritäts-Gesetz vom 7. Mai 1839: 1) Befehl wegen der Vorarbeiten zu solchem
Subhastation - Dispensations-Ertheilung in Fällen, wo Grundstücke der Minderjährigen oder sonst Bevormundeten ohne gerichtliche Subhastation veräußert werden sollen. Verordnung vom 26. März
Weimar - Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach - : 1) Vereinbarung mit dem Herzogthume Sachsen-Meiningen wegen Sicherstellung der Landes-Grenzsteine zwischen dessen Staatsgebiete und dem Großherzoglichen Staatsgebiete
Weimarische Landes-Grenzsteine, deren Sicherstellung
- Erschienen
- 6. April 1844
- Seitenbereich
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005 - 008
- URN
- urn:nbn:de:urmel-0392d017-1aea-40d0-906f-b4c519c5a5dd7-00210875-0183