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- Regierungsblatt für...
- 1842 - 26. Jahrgang
- Nr. 3 : 26. Januar ...
- Sonst. Titel
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Braunschweigsche Landestheile - verschiedene - die steuerlichen Verhältnisse derselben betreffend. Vertrag vom 16. Dezember 1841
Elbingerode - Hannoversches Amt - dessen Anschluß an den Zollverein. Uebereinkunft vom 17. Dezember 1841
Fallersleben - Hannoversches Amt - Vertrag vom 17. Dezember 1841 wegen des Anschlusses des südlichen Theiles desselben an den Zollverein
Hannover - Steuerverein zwischen diesem Königreiche und dem Großherzogthume Oldenburg. Vertrag vom 14. Dezember 1841 wegen Fortdauer desselben
Hohnstein - Hannoversche Grafschaft - Deren Anschluß an den Zollverein. Uebereinkunft vom 17. Dezember 1841
Hypotheken-Gesetz vom 6. Mai 1839. a) Verordnungen im Betreff der im §. 392 dieses Gesetzes ausgesprochenen Kostenfreiheit
Münzen. Die Annahme der geduldeten ausländischen Münzen soll bei den Großherzoglichen Postkassen stets nach dem nämlichen Werthe Statt finden, nach welchem sie für die Großherzoglichen Steuerkassen jeweils tarifirt sind
Oldenburg. Steuerverein zwischen diesem Großherzogthume und dem Königreiche Hannover - Vertrag vom 14. Dezember 1841 wegen dessen Fortdauer
Pfandgesetz vom 6. Mai 1839: a) Verordnung im Betreff der im §. 392 dieses Gesetzes ausgesprochenen Kostenfreiheit
Postkassen; Befehl, nach welchem von denselben die Kopfstücke und die ganzen und halben Speziesthaler nur zu dem herabgesetzten Werthe von 6 Gr. 8 Pf., 1 Thlr. 10 Gr. und 20 Gr. angenommen werden sollen
Preußische Gebietstheile - verschiedene - Uebereinkunft vom 17. Dezember 1841 wegen deren Anschlusses an das Steuer-System Hannovers, Oldenburgs und Braunschweigs
Schleichhandel. Unterdrückung desselben. Uebereinkunft vom 17. Dezember 1841 zwischen dem Zollvereine und Braunschweig einerseits, und Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins andererseits
Steuerverein zwischen dem Königreiche Hannover und dem Großherzogthume Oldenburg. Vertrag vom 14. Dezember 1841wegen Fortdauer desselben
Urkunden. Für die Bescheinigung der geschehenen Anmeldung und der Uebergabe von Urkunden sollen nach §. 392 des Pfandgesetzes Kosten nicht gefordert werden
Verkehrserleichterung - gegenseitige - zwischen dem Zollvereine und Braunschweig einerseits, und Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins andererseits. Uebereinkunft vom 17. Dezember 1841
Verkehrsverhältnisse - gegenseitige - Beförderung derselben. Vertrag vom 17. Dezember 1841 zwischen dem Zollvereine einerseits, und Hannover, Oldenburg und Braunschweig andererseits
Zollverträge: 10) zwischen Preußen und den übrigen Staaten des Zollvereins nebst Braunschweig einerseits, und Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins andererseits, wegen Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs, d. d. Berlin vom 17. Dezember 1841
Zollverträge: 3) zwischen Preußen - für sich und in Vertretung der übrigen Mitglieder des Zoll- und Handels-Vereines - und Braunschweig einerseits, und Hannover und Oldenburg andererseits, die steuerlichen Verhältnisse verschiedener Herzoglich Braunschweigscher Landestheile betreffend, d. d. Berlin vom 16. Dezember 1841
Zollverträge: 4) zwischen Hannover und Oldenburg, die Fortdauer des unter ihnen durch den Vertrag vom 7. Mai 1836 errichteten Steuervereines betreffend, d. d. Berlin vom 14. Dezember 1841
Zollverträge: 5) zwischen Preußen - für sich und in Vertretung der sammtlichen übrigen Mitglieder des Zoll- und Handels-Vereins - Hannover, Oldenburg und Braunschweig, betreffend die Erneuerung des unter'm 1. November 1837 geschlossenen Vertrages, wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehrsverhältnisse, d. d. Berlin vom 17. Dezember 1841
Zollverträge: 6) zwischen Preußen und den übrigen Staaten des Zollvereins nebst Braunschweig einerseits, und Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins andererseits, wegen Unterdrückung des Schleichhandels, d. d. Berlin vom 17. Dezember 1841
Zollverträge: 7) zwischen Preußen und den übrigen Staaten des Zollvereins nebst Braunschweig einerseits, und Hannover andererseits, den erneuerten Anschluß der Grafschaft Hohnstein und des Amtes Elbingerode an das Zoll-System der ersteren Staaten betreffend, d. d. Berlin vom 17. Dezember 1841
Zollverträge: 8) zwischen den Staaten des Zollvereins nebst Braunschweig einerseits, und Hannover andererseits, wegen des Anschlusses des südlichen Theils des Amtes Fallersleben an den Zollverein, d. d. Berlin vom 17. Dezember 1841
Zollverträge: 9) zwischen Preußen einerseits, und Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins andererseits, den erneuerten Anschluß verschiedener Preußischer Gebietstheile an das Steuer-System der letzteren Staaten betreffend, d. d. Berlin vom 17. Dezember 1841
- Erschienen
- 26. Januar 1842
- Seitenbereich
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021 - 052
- URN
- urn:nbn:de:urmel-970e0a13-6245-462a-9dba-5f4efb56b7846-00210877-0403