1. Verordnung der Landesregierung, daß die inländischen Gast- und Schenkwirthe, welche zu Schmäusen oder andern festlichen Ausrichtungen durch das hiesige Amts- und Nachrichtsblatt einladen, die erforderliche Anzeige ihres Vorhabens bei den betreffenden obrigkeitlichen Behörden und die erfolgte Berichtigung der geordneten Abgaben vor der Abgabe der in das Amtsblatt einzurückenden Bekanntmachung bewirken und nachweisen sollen