4. Bekanntmachung der Herzogl. General-Direction der Armen-Versorgungs-Anstalten, daß von den Local-Armen-Behörden in den Rechnungen über Medizinal-Aufwand blos solche Recepte zu berücksichtigen sind, welche von den verpflichteten Armen-Aerzten geschrieben worden sind