5. Bekanntmachung der Landes-Regierung, die zwischen der Herzogl. Sachsen-Gotha- und Altenburgischen und der Großherzogl. Sachsen-Weimar-Eisenach’schen Staats-Regierung getroffene Uebereinkunft: daß in allen Untersuchungs-Sachen, wo wegen Unvermögenheit des Inculpaten die Kosten niedergeschlagen werden müssen, keine andere Kosten, als die baaren Auslagen von den sämmtlichen, sowohl unmittelbaren, als Patrimonial-Gerichten der beyden Staaten gegenseitig berechnet und erstattet werden sollen, betr.