2. Bekanntmachung der Landes-Regierung, daß zwischen dem Sachsen-Gotha-Altenburgischen und dem Königl. Preuß. Ministerium die vorläufige Uebereinkunft getroffen worden ist, daß sich in allen vorkommenden Fällen, welche die Uebernahme von Vagabunden und Ausgewiesenen betreffen, nach der deshalb mit dem Königl. Sächs. Gouvernement abgeschlossenen Convention gerichtet werden soll