3. Ministerial-Bekanntmachung vom 15. Februar 1901, betreffend die nach Ziffer 6 Absatz 2 und Ziffer 15 Absatz 2 der Bekanntmachung des Bundesrathes vom 13. Juli 1900 auszuhängenden Auszüge aus den Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen über 16 Jahre und von jugendlichen Arbeitern in Werkstätten mit Motorbetrieb