5. Ministerial-Bekanntmachung vom 19. Februar 1895, betreffend die im Bereiche der Königlich Bayerischen, Königlich Sächsischen und Königlich Württembergischen Militärverwaltungen bei der Pfändung des Diensteinkommens der Offiziere u. s. w. zur Vertretung des Militärfiskus als Drittschuldners berufenen Militär-Behörden und Personen