4. Ministerialbekanntmachung, betreffend die nach Ziffer 6, Absatz 2 und Ziffer 15, Absatz 2 der Bekanntmachung des Bundesrathes vom 13. Juli 1900 auszuhängenden Auszüge aus den Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen über 16 Jahre und von jugendlichen Arbeitern in Werkstätten mit Motorbetrieb. Vom 8. März 1901