[Nr. 3]: Viehseuchenpolizeiliche Anordnung zur Abänderung der viehseuchenpolizeilichen Anordnung vom 8. November 1929 in der Fassung der viehseuchenpolizeilichen Anordnungen vom 19. März 1932 und 18. Dezember 1935 über das Verbot der Ein- und Durchfuhr von Knochen, Knochenmehl usw.