4. Bekanntmachung der Fürstl. Regierung vom 16. März 1844, daß das in §. 13 der Statuten des Begräbniß-Vereines der Kirchengemeinden Schwarzburg, Unterweißbach und Quelitz erwähnte Begräbnißgeld wegen anderer Forderungen als der Begräbniß-Kosten nicht in Anspruch genommen, auch nicht mit Arrest belegt werden darf.