5. Bekanntmachung, die von dem Großherzogl. Sächs. Staatsministerium anher gemachte Mittheilung über die dortseitige Auslegung resp. Anwendung der Bestimmungen in §§. 5 und 12 des Weimarischen Gesetzes über Abkürzung der Fristen für Verjährung gewisser Forderungsrechte betr.