6. Bekanntmachung des Geheimen Gesammt-Ministerii, daß alle von Seiten der Unter-Obrigkeiten und Unterthanen der hiesigen Lande an die höchsten Landes-Collegien zu richtenden schriftlichen Eingaben, welche sonst unter der Aufschrift und dem Titel des Landesherrn übergeben zu werden pflegten, von jetzt an an dasjenige Landes-Collegium, für welches sie bestimmt sind, als solches und nur unter dessen Beuennung abzufassen und zu überschreiben sind