- A-Z
- Regierungsblatt für...
- 1841 - 25. Jahrgang
- Nr. 1 : 2. Januar 1...
- Sonst. Titel
-
Bösleben - Patrimonialgericht. - In demselben dürfen die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischen Ein und Zwei Hellerstücke nach ihrem Nennwerthe angenommen und ausgegeben werden. Gesetz vom 29. Dezember 1840
Bundestagsbeschlüsse: vom 22. Oktober, zum Schutze gegen den Nachdruck der Werke des Lagationsrathes Jean Paul Friedrich Richter, vom 3. Dezember 1840, im Betreff der Maßregeln gegen Handwerksgesellen, welche sich durch Theilnahme an unerlaubten Gesellengerichten, Gesellenverbindungen, Berufserklärungen und dergleichen Mißbräuchen gegen Landesgesetze vergangen haben
Einhellerstücke der Fürstenthumes Schwarzburg-Rudolstadt. Deren Annahme und Ausgabe in den an die Oberherrschaft dieses Fürstenthumes grenzenden Ortschaften
Gesellengerichte, Gesellenverbindungen der Handwerksgesellen. Maßregeln von Seiten des Bundestages gegen diese
Handwerksgesellen, welche sich durch Theilnahme an unerlaubten Gesellengerichten, Gesellenverbindungen, Berufserklärungen und dergleichen Mißbräuchen gegen Landesgesetze vergangen haben
Hellerstücke - fürstlich Schwarzburk-Rudolstädische - Verordnung vom 29. Dezember 1840 wegen deren Annahme und Ausgabenach ihrem Nennwerthe in den an die Oberherrschaft des Fürstenthumes Schwarzburg-Rudolstadt angrenzenden dieseitigen Ortschaften
Münzen: Beitritt der Waldeckschen Staatsregierung zu der Münzkonvention vom 30. Juli 1838, wegen Annahme des Vierzehntalerfußes
Münzen: Verordnung über die Zulassung und Valvation fremder Münzen im inländischen Verkehre vom 17. November 1840. Nachtrag zu derselben vom 29. Dezember 1840
Nachdruck der Werke des Jean Paul Friedrich Richter, der Werke Goethes und Wielands; Bundestagsbeschlüsse vom 22. Oktober 1840 und vom 11. Februar 1841 zum Schutze gegen denselben
Remda - Patrimonialamt - In demselben dürfen die Schwarzburg-Rudolstädtischen Ein- und Zweihellerstücke nach ihrem Nennwerthe angenommen und ausgegeben werden. Gesetz vom 29. Dezember 1840
Richter - Jean Paul Friedrich - Bundestagsbeschluss zum Schutze gegen Nachdruck dessen Werke
Schwarzburg-Rudolstädtische Ein- und Zweihellerstücke; deren Annahme und Ausgabe in dem Großherzogthume
Valvationsordnung vom 17. November 1840. Nachtrag zu derselben vom 29. Dezember 1840
Verrufserklärung. Teilnahme der Handwerksgesellen an solchen. Maßregeln gegen diese
Waldecksche Staatsregierung. Deren Beitritt zu der Münzkonvention vom 30. July 1838, wegen Annahme des Vierzehnthalerfußes
Weimar, Staatsvertrag mit Waldeck wegen dessen Beitrittes zun der Münzkonvention vom 30. July 1838
Zweithalerstücke des Fürstenthumes Schwarzburg-Rudolstadt; deren Annahme und Ausgabe in den an die Oberherrschaft dieses Fürstenthumes grenzenden dieseitigen Ortschaften. Verordnung vom 29. Dezember 1840
- Erschienen
- 2. Januar 1841
- Seitenbereich
-
001 - 004
- URN
- urn:nbn:de:urmel-b82e6791-4de1-4da5-bba5-77112767daf5-00210870-0224