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- Regierungsblatt für...
- 1839 - 23. Jahrgang
- Nr. 5 : 13. Februar...
- Sonst. Titel
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Beleihung - besondere - bei laudemialpflichtigen Grundstücken zur Begründung der Lehengeldervorderungen bedarf es nicht
Eigenthum. Authentische Interpretation des Gesetzes vom 20. April 1833 über das Verfahren bei Übertragung des Eigenthumes an Immobilien
Grundstücke - laudemialpflichtige - Bei diesen wird durch die Bestätigung der Eigenthumsübertragung oder sonstige urkundliche Übereignungen von Seiten des Gerichtes der gelegenen Sache der Anspruch auf Entrichtung des Lehenngeldes sofort begründet, ohne dass es hierzu noch einer besonderen Lehensreichung oder der Übergabe des Besitzes bedarf
Immobilien. Authentische Interpretation des Gesetzes vom 20. April 1833 über das Verfahren bei Übertragung des Eigenthumes an Immobilien
Verfahren - gerichtliches - bei Übetragung des Eigenthumes an Immobilien. Authentische Interpretation des Gesetzes vom Jahre 1833
Vormundschaft des Geschlechtes. Gesetz vom 2. Februar über deren Aufhebung
- Erschienen
- 13. Februar 1839
- Seitenbereich
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029 - 032
- URN
- urn:nbn:de:urmel-5078da75-294a-4629-89a8-2988be0d070b8-00210858-0505