Branntwein-Fabrikation. Nach § 8bdes gesetzes über die Besteuerung derselben vom 13. Dezember 1833 soll vin einem angeschaftem Destillir-Apparate selbst dann Anzeige gemacht werden, wenn damit Branntweinbrennerei nicht getrieben wird
Destillir-Apparat bei der Branntwein-Fabrikation muß, selbst wenn damit Branntweinbrennerei nicht betrieben wird, zur Anzeige bei der Steuerbehörde gebracht werden