- A-Z
- Großherzogl. S. Wei...
- 15. Jahrgang
- Nr. 1 : 21. Januar ...
- Sonst. Titel
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Anzeigegebühren der Gerichtsdiener über vorgefallene Verbechen oder Vergehen sollen nicht liquidirt werden
Appellations = Fälle, vorgeschrieben im Tit. XXXV §. 7 der erläuterten Prozeß = Ordnung; in diesen sollen die Justiz = Unterbehörden, ohne alle Ausfertigung an die Partheyen, binnen acht Tagen Bericht erstatten
Bescheidsertheilung in Fällen, wo in Civil = Rechtssachen Vergleiche an Gerichtsstelle geschlossen werden, soll wegfallen
Injurien = Sachen, wo die richterliche Thätigkeit durch Denunziation von Seiten des Injuraten bedingt ist. - In denselben ist die Sühne angelegentlich zu versuchen
Kostenansatz für die Kostenrechnung im Gebiethe der freywilligen Gerichtsbarkeit verbothen
Kostenrechnungen. Ein Ansatz für deren Reinschrift soll nicht liquidirt werden
Obligationen - landschaftliche, auf den Inhaber lautende - Gesetz darüber vom 14. Januar 1831
Schöffen. Deren Zuziehung in Denunziations = und summarischen Untersuchungs = Sachen, wo die Gerichtsbank durch Richter und Aktuar besetzt ist, verbothen, sowie der Ansatz von Gebühren für dieselben in Fällen, wo Schöffen zugezogen werden müssen
Sühne soll unter den Betheiligten in Injurien = Sachen, wo die richterliche Thätigkeit durch Denunziation von Seiten der Injuraten bedingt ist, angelegentlich versucht und, sofern diese sowie eine Einigung über die Bezahlung der erwachsenen Kostenerfolgt ist, auch der Denunziant die erhobene Klage fallen läßt, von Einleitung des Denunziations = Prozesses und Bestrafung abgesehen werden
- Erschienen
- 21. Januar 1831
- Seitenbereich
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001 - 004
- URN
- urn:nbn:de:urmel-fd6ab119-b9d3-4876-b1f9-1015f1b34e7f5-00210853-0136