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- Regierungsblatt für...
- 1839 - 23. Jahrgang
- Nr. 18 : 28. August...
- Sonst. Titel
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Ehrenkränkungen. Gesetz vom 16. July über das gerichtliche Verfahren derselben
Gesellen. Das Halten derselben von den Handwerkern auf den Dörfern. Gesetz darüber vom 20. July
Innungen. Nachtrag vom 20. July 1839 zu dem Gesetz vom 15. May 1821 über dieselben und über die Beobachtung allgemeiner Innungsartikel
Lehrlinge. Bestimmungen über deren Annahme von den Handwerkern
Leinwand, selbst gefertigte; deren Verkauf betreffend
Meisterstück, dessen Besichtigung und Beurtheilung
Verfahren. Gesetz über dasselbe bei Ehrenkränkungen
Vormundschaften. Keine Art derselben sollen die mit amtlicher Ausübung der Civiljustiz beschäftigten Personen übernehmen, nicht minder Rentbeamte, wenigstens solche Vormundschaften nicht, womit eine Vermögensverwaltung verknüpft ist; nur advokatorische Praxis treibende Gerichtshalter und Patrimonial-Aktuare dürfen ausnahmsweise in den Gerichtssprengeln, wo sie advoziren dergleichen führen
Zünfte. Nachtrag vom 20. July 1839 zu dem Gesetz über dieselben und über die Beobachtung allgemeiner Innungsartikel vom 15. May 1821
- Erschienen
- 28. August 1839
- Seitenbereich
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379 - 386
- URN
- urn:nbn:de:urmel-5078da75-294a-4629-89a8-2988be0d070b8-00210858-4000